AGB

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)

Kfz-Reparaturbedingungen (Stand: 07/2003)

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti- gungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindli- che Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auf- tragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unter- aufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überfüh- rungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten- voranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Ar- beitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preis- angabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoran- schlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweili- gen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an die- sen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet wer- den, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvor- anschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten wer- den.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsum- fang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftrag-

nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertig- stellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahr- zeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stel- len oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inan- spruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahr- zeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzuge- ben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausge- schlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög- lichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagen- kosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstan- denen Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Ver- pflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch ver- pflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturge- genstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fer- tigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersen- dung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtab- nahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzli- chen Rechten Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Ar- beitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftrag-

nehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien je- weils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Be- zugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschver- fahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss sei- tens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstan- dung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistun- gen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushän- digung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde- rung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräf- tiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf- tragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf- grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegen- ständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forde- rungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteil- lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand- recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge- genstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturge- genstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsge- genstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustel- lender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentli- chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö- gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Ver- trages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstän- digen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprü- che des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Ver- braucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Be- stimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit blei- ben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftrag- geber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sach- mangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgele- genen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragneh- mers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche auf- grund des Auftrags geltend machen.

5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Ver- triebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftrags- schein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftrag- nehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Repara- turkosten verpflichtet.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Be- stimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt-: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Ver- tragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden be- grenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftrag- geber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftrag- nehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragneh- mers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaf- fungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Be- triebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstan- des geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht von nicht mehr als 3,5t)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auf- traggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auf- tragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder - gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich un- verzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjäh- rung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausge- händigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auf- traggeber kostenlos.

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü- che aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ein- schließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragneh- mers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auf- traggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.